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19 B 1255/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-17, 19 B 1255/20
19 B 1255/20Tribunal administratif17 sept. 2020
Ein erheblicher Grund, der eine Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zu rechtfertigen vermag, kann nur vorliegen, wenn das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht besitzt.
Entscheidungsdatum: 2020-09-17
Aktenzeichen: 19 B 1255/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0917.19B1255.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 35 Abs. 3 Satz 1
Ein erheblicher Grund, der eine Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zu rechtfertigen vermag, kann nur vorliegen, wenn das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht besitzt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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