Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-17, 19 B 1255/20

19 B 1255/20Tribunal administratif17 sept. 2020

Regest

Ein erheblicher Grund, der eine Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zu rechtfertigen vermag, kann nur vorliegen, wenn das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht besitzt.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1255/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-17

Aktenzeichen: 19 B 1255/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0917.19B1255.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 35 Abs. 3 Satz 1

Leitsätze

Ein erheblicher Grund, der eine Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zu rechtfertigen vermag, kann nur vorliegen, wenn das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht besitzt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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