Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-11, 19 A 4115/18

19 A 4115/18Tribunal administratif11 sept. 2020

Regest

Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen des Abwägungsgebotes bei einer Schulorganisationsmaßnahme nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW ist nur, ob der Schulträger alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt und vertretbar gewichtet hat, nicht hingegen, ob er dabei auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten die „richtige“ Entscheidung getroffen hat.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 4115/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-11

Aktenzeichen: 19 A 4115/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0911.19A4115.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen des Abwägungsgebotes bei einer Schulorganisationsmaßnahme nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW ist nur, ob der Schulträger alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt und vertretbar gewichtet hat, nicht hingegen, ob er dabei auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten die „richtige“ Entscheidung getroffen hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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