Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-10, 14 A 2838/19

14 A 2838/19Tribunal administratif10 sept. 2020

Regest

1. Grundsätzlich hängt die Zulässigkeit einer Erhöhung der Geldspielgerätesteuer nicht davon ab, ob sich die Geräteindustrie dazu bereitfindet, Geräte der erforderlichen und nach der Spielverordnung zulässigen Programmierung anzubieten. Nicht die Steuer hat sich an den Geldspielgeräten zu orientieren, sondern die Geräte an der Steuer. Es ist Sache der Aufsteller, auf die Industrie zur Produktion der benötigten Geräte einzuwirken. 2. Es bedarf bei der Behauptung einer angeblich erdrosselnden Wirkung einer Steuer soll sie nicht bloß ins Blaue hinein aufgestellt werden ernsthafter Anhaltspunkte, dass eine erforderliche Preiserhöhung am Markt nicht durchgesetzt werden könnte. Das ist selbst bei dem aus Spielerschutzgründen gedeckelten Höchstpreis eines langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts von 20 Euro je Stunde regelmäßig nicht der Fall. 3. Die Möglichkeit der Erzielung von Mehreinnahmen über den Kasseninhalt der Geldspielgeräte ist nicht der einzige Weg, um eine Steuererhöhung wirtschaftlich aufzufangen. Wie auch bei Wettbüros, also ebenfalls dem Glücksspiel gewidmeten Einrichtungen, sind die Aufsteller nicht gehindert, von den Spielern unmittelbar Entgelte für die Benutzung der Apparate, ja sogar für das Betreten der Spielhalle zu erheben. 4. Einzelfall zur Notwendigkeit der Einräumung einer Übergangsfrist zwischen Erlass der Steuererhöhungssatzung und ihrem Inkrafttreten.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 A 2838/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-10

Aktenzeichen: 14 A 2838/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0910.14A2838.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Normen: KAG § 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a Sataz 1

Leitsätze

  1. Grundsätzlich hängt die Zulässigkeit einer Erhöhung der Geldspielgerätesteuer nicht davon ab, ob sich die Geräteindustrie dazu bereitfindet, Geräte der erforderlichen und nach der Spielverordnung zulässigen Programmierung anzubieten. Nicht die Steuer hat sich an den Geldspielgeräten zu orientieren, sondern die Geräte an der Steuer. Es ist Sache der Aufsteller, auf die Industrie zur Produktion der benötigten Geräte einzuwirken.

  2. Es bedarf bei der Behauptung einer angeblich erdrosselnden Wirkung einer Steuer soll sie nicht bloß ins Blaue hinein aufgestellt werden ernsthafter Anhaltspunkte, dass eine erforderliche Preiserhöhung am Markt nicht durchgesetzt werden könnte. Das ist selbst bei dem aus Spielerschutzgründen gedeckelten Höchstpreis eines langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts von 20 Euro je Stunde regelmäßig nicht der Fall.

  3. Die Möglichkeit der Erzielung von Mehreinnahmen über den Kasseninhalt der Geldspielgeräte ist nicht der einzige Weg, um eine Steuererhöhung wirtschaftlich aufzufangen. Wie auch bei Wettbüros, also ebenfalls dem Glücksspiel gewidmeten Einrichtungen, sind die Aufsteller nicht gehindert, von den Spielern unmittelbar Entgelte für die Benutzung der Apparate, ja sogar für das Betreten der Spielhalle zu erheben.

  4. Einzelfall zur Notwendigkeit der Einräumung einer Übergangsfrist zwischen Erlass der Steuererhöhungssatzung und ihrem Inkrafttreten.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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