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16 A 672/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-08, 16 A 672/17
16 A 672/17Tribunal administratif8 sept. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-08
Aktenzeichen: 16 A 672/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0908.16A672.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Senat
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben bzw. der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2017 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Oktober 2015 verpflichtet, die von ihr in ihrer Datenbank „AVIS-2“ im Feld „Berufsaufsicht“ über den Kläger gespeicherten Daten zu der Kennziffer 3410/12 B zu löschen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 54 Prozent und die Beklagte zu 46 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 55 Prozent und die Beklagte zu 45 Prozent.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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