Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-04, 7 A 2858/18

7 A 2858/18Tribunal administratif4 sept. 2020

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 7 A 2858/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-04

Aktenzeichen: 7 A 2858/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0904.7A2858.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v.

110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

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