Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-17, 2 A 691/17

2 A 691/17Tribunal administratif17 août 2020

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 691/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-17

Aktenzeichen: 2 A 691/17

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0817.2A691.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. September 2015 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auf den Antrag vom 25. Mai 2015 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Objekts Dr.-X. -S. -Straße 148 in E. in ein Wettbüro zu erteilen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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