Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-27, 19 B 938/20

19 B 938/20Tribunal administratif27 juil. 2020

Regest

1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Gesamt- oder Sekundarschule bleiben auch unter Geltung der Neufassung § 1 Abs. 2 APO-S I ab dem 1. August 2020 („Schulleitung“) weiterhin für Aufnahmeentscheidungen nach § 46 SchulG NRW zuständig. 2. Das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität verlangt nicht, dass der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet (wie OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 19 A 2303/17 , NVwZ-RR 2019, 822, juris, Rn. 53).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 938/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-27

Aktenzeichen: 19 B 938/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0727.19B938.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Gesamt- oder Sekundarschule bleiben auch unter Geltung der Neufassung § 1 Abs. 2 APO-S I ab dem 1. August 2020 („Schulleitung“) weiterhin für Aufnahmeentscheidungen nach § 46 SchulG NRW zuständig.

  2. Das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität verlangt nicht, dass der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet (wie OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 19 A 2303/17 , NVwZ-RR 2019, 822, juris, Rn. 53).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.