Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-21, 6 A 26/18

6 A 26/18Tribunal administratif21 juil. 2020

Regest

Erfolglose Klage eines Leitenden Städtischen Verwaltungsdirektors a.D. gegen die Rückforderung von Vergütungen aus Tätigkeiten als Geschäftsführer, die er neben seinem Hauptamt als Nebentätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 2 NtV ausgeübt hat.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 26/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-21

Aktenzeichen: 6 A 26/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0721.6A26.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BRRG §123a Abs. 2; BeamtStG §20 Abs. 2; NtV §3

Leitsätze

Erfolglose Klage eines Leitenden Städtischen Verwaltungsdirektors a.D. gegen die Rückforderung von Vergütungen aus Tätigkeiten als Geschäftsführer, die er neben seinem Hauptamt als Nebentätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 2 NtV ausgeübt hat.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 110.000 Euro festgesetzt.

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