Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-21, 19 E 826/19

19 E 826/19Tribunal administratif21 juil. 2020

Regest

Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG trägt der Einbürgerungsbewerber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Erfüllung seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten als auch für etwaige gesundheitsbedingte Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit, auch weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die als persönliche Verhältnisse in seine Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fallen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 826/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-21

Aktenzeichen: 19 E 826/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0721.19E826.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG trägt der Einbürgerungsbewerber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Erfüllung seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten als auch für etwaige gesundheitsbedingte Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit, auch weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die als persönliche Verhältnisse in seine Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fallen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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