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6 B 602/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-14, 6 B 602/20
6 B 602/20Tribunal administratif14 juil. 2020
Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Fortführung des Bewerbungsverfahrens um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst begehrt.
Entscheidungsdatum: 2020-07-14
Aktenzeichen: 6 B 602/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0714.6B602.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG §9; LBG §110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; LVOPol §11 Abs. 1 Nr. 1; LVOPol §3 Abs. 1 Nr. 3
Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Fortführung des Bewerbungsverfahrens um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst begehrt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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