Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-10, 19 A 235/19.A

19 A 235/19.ATribunal administratif10 juil. 2020

Regest

Ein durch eine Deportation oder eine sog. „freiwillige Repatriierung“ äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Abstammung nach Eritrea in den Jahren von 1998 bis 2002 eingetretener Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit betraf nur den oder die nach Eritrea Deportierten, nicht aber auch die in Äthiopien verbliebenen Familienangehörigen (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 155).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 235/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-10

Aktenzeichen: 19 A 235/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0710.19A235.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Ein durch eine Deportation oder eine sog. „freiwillige Repatriierung“ äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Abstammung nach Eritrea in den Jahren von 1998 bis 2002 eingetretener Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit betraf nur den oder die nach Eritrea Deportierten, nicht aber auch die in Äthiopien verbliebenen Familienangehörigen (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 155).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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