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19 A 2813/17.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-02, 19 A 2813/17.A
19 A 2813/17.ATribunal administratif2 juil. 2020
Für die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines ausländischen Staates seine Staatsangehörigkeit verliert, sind nicht nur die geschriebenen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, sondern auch die Rechts- und Staatspraxis seines Heimatstaates maßgeblich (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 40 ff.).
Entscheidungsdatum: 2020-07-02
Aktenzeichen: 19 A 2813/17.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0702.19A2813.17A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Für die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines ausländischen Staates seine Staatsangehörigkeit verliert, sind nicht nur die geschriebenen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, sondern auch die Rechts- und Staatspraxis seines Heimatstaates maßgeblich (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 40 ff.).
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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