Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-02, 19 A 2813/17.A

19 A 2813/17.ATribunal administratif2 juil. 2020

Regest

Für die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines ausländischen Staates seine Staatsangehörigkeit verliert, sind nicht nur die geschriebenen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, sondern auch die Rechts- und Staatspraxis seines Heimatstaates maßgeblich (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 40 ff.).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2813/17.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-02

Aktenzeichen: 19 A 2813/17.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0702.19A2813.17A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Für die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines ausländischen Staates seine Staatsangehörigkeit verliert, sind nicht nur die geschriebenen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, sondern auch die Rechts- und Staatspraxis seines Heimatstaates maßgeblich (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 40 ff.).

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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