Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-29, 19 A 1420/19.A

19 A 1420/19.ATribunal administratif29 juin 2020

Regest

1. Ausländisches Recht haben die deutschen Gerichte in seiner tatsächlichen Auslegung und Anwendung durch die ausländischen Gerichte und Behörden im Wege entsprechender Aufklärung des Sachverhalts zu ermitteln. Eine eigene Auslegung dieses Rechts unter Heranziehung der im deutschen Recht anerkannten Auslegungsmethoden ist ihnen versagt (wie st. Rspr. zuletzt BGH, Urteil vom 18. März 2020 IV ZR 62/19 , MDR 2020, 601, juris, Rn. 23 f.). 2. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die am 24. Mai 1993, dem Tag der Unabhängigkeit Eritreas, auf dem Gebiet des heutigen Äthiopien lebten, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes nach Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 durch einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren (anders VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015, 9 K 3488/13.A , juris, Rn. 70). 3. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit auch unter Geltung des Art. 20 Abs. 3 äthStAG und der Direktive vom 19. Januar 2004 regelmäßig behalten, es sei denn sie haben eine ihnen etwa zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit durch einen Daueraufenthalt in Eritrea oder in sonstiger Weise aktiv ausgeübt. 4. Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann kein internationaler Schutz zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können (wie st. Rspr. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 1 C 2.19 , juris, Rn. 13). 5. Äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung drohen in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine an eine tatsächliche oder vermeintliche eritreische oder halberitreische Abstammung anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen (wie BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 8 ZB 19.32389 , juris, Rn. 12).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1420/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-29

Aktenzeichen: 19 A 1420/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0629.19A1420.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Ausländisches Recht haben die deutschen Gerichte in seiner tatsächlichen Auslegung und Anwendung durch die ausländischen Gerichte und Behörden im Wege entsprechender Aufklärung des Sachverhalts zu ermitteln. Eine eigene Auslegung dieses Rechts unter Heranziehung der im deutschen Recht anerkannten Auslegungsmethoden ist ihnen versagt (wie st. Rspr. zuletzt BGH, Urteil vom 18. März 2020 IV ZR 62/19 , MDR 2020, 601, juris, Rn. 23 f.).

  2. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die am 24. Mai 1993, dem Tag der Unabhängigkeit Eritreas, auf dem Gebiet des heutigen Äthiopien lebten, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes nach Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 durch einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren (anders VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015, 9 K 3488/13.A , juris, Rn. 70).

  3. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit auch unter Geltung des Art. 20 Abs. 3 äthStAG und der Direktive vom 19. Januar 2004 regelmäßig behalten, es sei denn sie haben eine ihnen etwa zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit durch einen Daueraufenthalt in Eritrea oder in sonstiger Weise aktiv ausgeübt.

  4. Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann kein internationaler Schutz zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können (wie st. Rspr. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 1 C 2.19 , juris, Rn. 13).

  5. Äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung drohen in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine an eine tatsächliche oder vermeintliche eritreische oder halberitreische Abstammung anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen (wie BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 8 ZB 19.32389 , juris, Rn. 12).

Tenor

Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt N. in N1. beigeordnet.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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