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19 A 17/18.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-25, 19 A 17/18.A
19 A 17/18.ATribunal administratif25 juin 2020
1. Für die vom Gericht zu treffende Feststellung, aus welchem Herkunftsland ein Schutzsuchender stammt, bedarf es der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die wiederum die Ermittlung und Würdigung aller durch gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen erreichbaren relevanten Tatsachen erfordert (wie BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 10 C 6.13 , NVwZ-RR 2014, 487, juris, Rn. 18 ff. m. w. N.). 2. Die Frage, ob ein nationales Abschiebungsverbot für eine nach Äthiopien zurückkehrende allein stehende Frau besteht, ist zu allgemein gefasst, als dass sie einer generalisierenden Beantwortung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre (wie Bay. VGH, Beschluss vom 21. November 2018 8 ZB 18.32980 , juris, Rn. 15 ff.).
Entscheidungsdatum: 2020-06-25
Aktenzeichen: 19 A 17/18.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0625.19A17.18A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Für die vom Gericht zu treffende Feststellung, aus welchem Herkunftsland ein Schutzsuchender stammt, bedarf es der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die wiederum die Ermittlung und Würdigung aller durch gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen erreichbaren relevanten Tatsachen erfordert (wie BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 10 C 6.13 , NVwZ-RR 2014, 487, juris, Rn. 18 ff. m. w. N.).
Die Frage, ob ein nationales Abschiebungsverbot für eine nach Äthiopien zurückkehrende allein stehende Frau besteht, ist zu allgemein gefasst, als dass sie einer generalisierenden Beantwortung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre (wie Bay. VGH, Beschluss vom 21. November 2018 8 ZB 18.32980 , juris, Rn. 15 ff.).
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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