Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-16, 15 A 4343/19

15 A 4343/19Tribunal administratif16 juin 2020

Regest

1. Der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW ist weit zu verstehen und zielt in einem umfassenden Sinne auf Sachentscheidungen, die auf ein planungs- oder zulassungsbedürftiges Vorhaben gerichtet sind. Darunter fällt auch die Entscheidung, ein solches Verfahren nicht oder nicht für ein bestimmtes Vorhaben einzuleiten. 2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung von Ausschlussgründen im Sinne des § 26 Abs. 5 Satz 1 GO NRW ist im Falle einer Verpflichtungsklage der der mündlichen Verhandlung.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 4343/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-16

Aktenzeichen: 15 A 4343/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0616.15A4343.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GO NRW § 26 Abs. 5 Satz 1

Leitsätze

  1. Der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW ist weit zu verstehen und zielt in einem umfassenden Sinne auf Sachentscheidungen, die auf ein planungs- oder zulassungsbedürftiges Vorhaben gerichtet sind. Darunter fällt auch die Entscheidung, ein solches Verfahren nicht oder nicht für ein bestimmtes Vorhaben einzuleiten.

  2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung von Ausschlussgründen im Sinne des § 26 Abs. 5 Satz 1 GO NRW ist im Falle einer Verpflichtungsklage der der mündlichen Verhandlung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

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