Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-08, 8 A 4110/19

8 A 4110/19Tribunal administratif8 juin 2020

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 A 4110/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-08

Aktenzeichen: 8 A 4110/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0608.8A4110.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. August 2019 ist wirkungslos.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Die Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 sowie der Beklagte und die Beigeladene zu 1. jeweils zu 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 600.000 Euro festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.