Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-08, 19 E 464/19

19 E 464/19Tribunal administratif8 juin 2020

Regest

§ 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 13 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt ermöglichen keine Nachholung von versäumten Leistungsnachweisen in größerem Umfang, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und einen so erheblichen Teil des Unterrichts eines Schuljahres versäumt hat, dass eine Bewertung seiner Leistungen unmöglich ist.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 464/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-08

Aktenzeichen: 19 E 464/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0608.19E464.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

§ 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 13 Abs. 5 Satz 1 APO-GOSt ermöglichen keine Nachholung von versäumten Leistungsnachweisen in größerem Umfang, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und einen so erheblichen Teil des Unterrichts eines Schuljahres versäumt hat, dass eine Bewertung seiner Leistungen unmöglich ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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