Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-03, 15 A 1110/19

15 A 1110/19Tribunal administratif3 juin 2020

Regest

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage ohne gesetzliche zeitliche Höchstgrenze unzulässig. Die Frage der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Höchstfrist ist aber nur dann entscheidungserheblich, wenn zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Beitragserhebung mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 1110/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-03

Aktenzeichen: 15 A 1110/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0603.15A1110.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: BauGB §§ 127 ff.

Leitsätze

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der Vorteilslage ohne gesetzliche zeitliche Höchstgrenze unzulässig. Die Frage der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Höchstfrist ist aber nur dann entscheidungserheblich, wenn zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Beitragserhebung mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 783,20 Euro festgesetzt.

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