Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-24, 15 B 755/20

15 B 755/20Tribunal administratif24 mai 2020

Regest

Aus dem Mindestabstandsgebot des § 13 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e) folgt nicht, dass Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz in der Form von Aufzügen - also von mobilen, ihren Standort entlang einer bestimmten Aufzugsstrecke verändernden Kundgebungen - generell unzulässig wären, weil bei ihnen nicht die Gewähr dafür geboten werden könne, dass der Mindestabstand eingehalten werde. Vielmehr bedarf es auch insofern zur Begründung einer dahingehenden Gefahrenprognose der Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 755/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-24

Aktenzeichen: 15 B 755/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0524.15B755.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: VersG § 15 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; CoronaSchVO NRW i. d. F. vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e § 13 Abs. 4 Satz 1

Leitsätze

Aus dem Mindestabstandsgebot des § 13 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e) folgt nicht, dass Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz in der Form von Aufzügen - also von mobilen, ihren Standort entlang einer bestimmten Aufzugsstrecke verändernden Kundgebungen - generell unzulässig wären, weil bei ihnen nicht die Gewähr dafür geboten werden könne, dass der Mindestabstand eingehalten werde.

Vielmehr bedarf es auch insofern zur Begründung einer dahingehenden Gefahrenprognose der Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

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