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1 B 1070/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-13, 1 B 1070/19
1 B 1070/19Tribunal administratif13 mai 2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-13
Aktenzeichen: 1 B 1070/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0513.1B1070.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
„Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.“
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. (zuvor Beigeladene zu 4.). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. (zuvor Beigeladener zu 2.) werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.082,00 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.641,69 Euro festgesetzt.
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