Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-12, 11 A 943/19

11 A 943/19Tribunal administratif12 mai 2020

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 943/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-12

Aktenzeichen: 11 A 943/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0512.11A943.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Januar 2019 ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).5

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, den Beteiligten mit den Kosten zu belasten, der nach bisherigem Sach- und Streitstand im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es ist allerdings nicht Aufgabe einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nach der Erledigung des Rechtsstreits noch umfangreichen Prozessstoff in Gänze aufzuarbeiten und schwierige bzw. grundsätzliche Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art zu beantworten. Deshalb ist es bei offenem Verfahrensausgang grundsätzlich angemessen, die Kosten insgesamt hälftig zu teilen. Gemessen daran entspricht es hier billigem Ermessen, die Verfahrenskosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Denn der Ausgang des Verfahrens ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung hängt u. a. von der in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bislang nicht geklärten Frage ab, ob § 20 Abs. 4 StrWG NRW alle Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 18 StrWG NRW beruhen, erfasst oder ob die Bestimmung einschränkend auszulegen ist.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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