Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-08, 1 B 1321/19

1 B 1321/19Tribunal administratif8 mai 2020

Regest

1. Die Abordnung eines Beamten für die Dauer der Aufstiegsfortbildung begründet keinen zwingenden Eignungsmangel für ein Beförderungsamt. 2. Der Ausschluss eines sich in Aufstiegsfortbildung befindenden Bewerbers von einem Auswahlverfahren kann unter Eignungsgesichtspunkten gerechtfertigt sein, wenn der Dienstherr zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung hinsichtlich bestimmter Stellen besonderen Wert auf die alsbaldige Verfügbarkeit der Bewerber legt. 3. Ein solcher sachlicher Grund ist dann nicht gegeben, wenn Gegenstand des Auswahlverfahrens nicht die Beförderung auf einem bestimmten zu besetzenden Dienstposten, dessen Wahrnehmung zu gewährleisten, sondern allein die Zuweisung von Beförderungsplanstellen ist. 4. Im Falle der Zuweisung von Beförderungsplanstellen zu gebündelten Dienstposten stehen die Verfügbarkeit des Beamten und die tatsächliche Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben aufgrund der "Entkoppelung" von Dienstposten und Planstelle nicht in dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 1321/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-08

Aktenzeichen: 1 B 1321/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0508.1B1321.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Leitsätze

  1. Die Abordnung eines Beamten für die Dauer der Aufstiegsfortbildung begründet

keinen zwingenden Eignungsmangel für ein Beförderungsamt.

  1. Der Ausschluss eines sich in Aufstiegsfortbildung befindenden Bewerbers von

einem Auswahlverfahren kann unter Eignungsgesichtspunkten gerechtfertigt sein,

wenn der Dienstherr zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung

hinsichtlich bestimmter Stellen besonderen Wert auf die alsbaldige Verfügbarkeit der

Bewerber legt.

  1. Ein solcher sachlicher Grund ist dann nicht gegeben, wenn Gegenstand des

Auswahlverfahrens nicht die Beförderung auf einem bestimmten zu besetzenden

Dienstposten, dessen Wahrnehmung zu gewährleisten, sondern allein die Zuweisung

von Beförderungsplanstellen ist.

  1. Im Falle der Zuweisung von Beförderungsplanstellen zu gebündelten Dienstposten

stehen die Verfügbarkeit des Beamten und die tatsächliche Wahrnehmung der mit

dem Dienstposten verbundenen Aufgaben aufgrund der "Entkoppelung" von

Dienstposten und Planstelle nicht in dem erforderlichen unmittelbaren

Zusammenhang.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.

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