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15 B 315/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-07, 15 B 315/20
15 B 315/20Tribunal administratif7 mai 2020
Unternehmen sind weder durch Art. 12 Abs. 1 GG noch durch Art. 2 Abs. 1 GG - jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt.
Entscheidungsdatum: 2020-05-07
Aktenzeichen: 15 B 315/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0507.15B315.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: UIG § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6
Unternehmen sind weder durch Art. 12 Abs. 1 GG noch durch Art. 2 Abs. 1 GG - jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen und auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen geschützt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
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