Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-05-06, 12 A 1700/17

12 A 1700/17Tribunal administratif6 mai 2020

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 12 A 1700/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-06

Aktenzeichen: 12 A 1700/17

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0506.12A1700.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. April 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises E. vom 11. September 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 Wohngeld unter Berücksichtigung der Miete für den zusätzlich angemieteten Abstellraum im Keller des Hauses L.-----straße 50, L1. -X. zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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