Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-29, 19 B 500/20

19 B 500/20Tribunal administratif29 avr. 2020

Regest

Zu den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gehört, dass der Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung ausgehend das Entscheidungsergebnis in Frage stellen muss.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 500/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-29

Aktenzeichen: 19 B 500/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0429.19B500.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Zu den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gehört, dass der Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung ausgehend das Entscheidungsergebnis in Frage stellen muss.

Tenor

Die Eilbeschwerde 19 B 500/20 wird verworfen.

Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 285/20 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 285/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 500/20 wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.

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