Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-21, 7 A 592/19

7 A 592/19Tribunal administratif21 avr. 2020

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 7 A 592/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-21

Aktenzeichen: 7 A 592/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0421.7A592.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klägerin mit ihrem weiteren Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Erlass des Zurückstellungsbescheids verpflichtet war, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, der auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart beschränkt war.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der abschließenden Kostenentscheidung vorbehalten.

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