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5 A 4519/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-20, 5 A 4519/19
5 A 4519/19Tribunal administratif20 avr. 2020
Nach einem einmaligen Verhalten, welches einen der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 - 6 LHundG NRW verwirklicht und zu einer Gefährlichkeitsfeststellung durch die zuständige Behörde führt, kann aufgrund Zeitablaufs, des Alterungsprozesses des Hundes bzw. ergriffener und/oder durch den Amtsveterinär nachvollzogener Trainingsmaßnahmen die Gefährlichkeit des Hundes entfallen. Hierbei wird insbesondere das Gewicht des bei dem anlassgebenden Vorfall verletzten Rechtsguts in die Ermessenserwägungen einzustellen sein. Der die Gefährlichkeit feststellende Dauerverwaltungsakt muss nach Vorlage entsprechender Nachweise durch den Hundehalter überprüft werden.
Entscheidungsdatum: 2020-04-20
Aktenzeichen: 5 A 4519/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0420.5A4519.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: LHundG NRW § 3; LHundG NRW § 12; VwVfG NRW § 49
Nach einem einmaligen Verhalten, welches einen der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 - 6 LHundG NRW verwirklicht und zu einer Gefährlichkeitsfeststellung durch die zuständige Behörde führt, kann aufgrund Zeitablaufs, des Alterungsprozesses des Hundes bzw. ergriffener und/oder durch den Amtsveterinär nachvollzogener Trainingsmaßnahmen die Gefährlichkeit des Hundes entfallen.
Hierbei wird insbesondere das Gewicht des bei dem anlassgebenden Vorfall verletzten Rechtsguts in die Ermessenserwägungen einzustellen sein.
Der die Gefährlichkeit feststellende Dauerverwaltungsakt muss nach Vorlage entsprechender Nachweise durch den Hundehalter überprüft werden.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
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