Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-15, 13 B 440/20.NE

13 B 440/20.NETribunal administratif15 avr. 2020

Regest

Keine Außervollzugsetzung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO. Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 B 440/20.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-15

Aktenzeichen: 13 B 440/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0415.13B440.20NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Normen: IfSG § 28 Abs. 1; IfSG § 32; CoronaSchVO § 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1

Leitsätze

Keine Außervollzugsetzung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO.

Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden.

Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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