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13 B 398/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-06, 13 B 398/20.NE
13 B 398/20.NETribunal administratif6 avr. 2020
Keine Außervollzugsetzung von § 5 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO. Die flächendeckende Betriebsuntersagung von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht nach § 5 Abs. 1 und 3 CoronaSchVO privilegiert sind, kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden. Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Entscheidungsdatum: 2020-04-06
Aktenzeichen: 13 B 398/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0406.13B398.20NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: IfSG § 28 Abs. 1; IfSG § 32; CoronaSchVO § 5; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1
Keine Außervollzugsetzung von § 5 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO.
Die flächendeckende Betriebsuntersagung von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht nach § 5 Abs. 1 und 3 CoronaSchVO privilegiert sind, kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden.
Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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