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19 A 1249/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-02, 19 A 1249/19.A
19 A 1249/19.ATribunal administratif2 avr. 2020
Stützt der Kläger eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen.
Entscheidungsdatum: 2020-04-02
Aktenzeichen: 19 A 1249/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0402.19A1249.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Stützt der Kläger eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt.
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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