Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-02, 15 A 1831/19

15 A 1831/19Tribunal administratif2 avr. 2020

Regest

Ein Ratsmitglied ist im Hinblick auf die Feststellung, ob die Mitgliederzahl des sich aufgrund einer zukünftigen Kommunalwahl konstituierenden Rats rechtmäßig reduziert worden ist, nicht klagebefugt. Es ist durch einen derartigen Beschluss nicht in seinen subjektiven Organrechten nachteilig betroffen. Zwischen dem gegenwärtigen und dem zukünftigen Rat und seinen Mitgliedern besteht keine Kontinuität bzw. rechtliche Identität.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 1831/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-02

Aktenzeichen: 15 A 1831/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0402.15A1831.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: KWahlG NRW § 3 Abs. 2 Satz 1 a); VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2

Leitsätze

Ein Ratsmitglied ist im Hinblick auf die Feststellung, ob die Mitgliederzahl des sich aufgrund einer zukünftigen Kommunalwahl konstituierenden Rats rechtmäßig reduziert worden ist, nicht klagebefugt. Es ist durch einen derartigen Beschluss nicht in seinen subjektiven Organrechten nachteilig betroffen. Zwischen dem gegenwärtigen und dem zukünftigen Rat und seinen Mitgliedern besteht keine Kontinuität bzw. rechtliche Identität.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

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