Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-04-01, 19 A 3476/18.A

19 A 3476/18.ATribunal administratif1 avr. 2020

Regest

Stützt der Kläger eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallge-meinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung dieser Klärungsbe-dürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorge-nommenen Würdigung zugänglich sind.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3476/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-01

Aktenzeichen: 19 A 3476/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0401.19A3476.18A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Stützt der Kläger eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallge-meinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung dieser Klärungsbe-dürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorge-nommenen Würdigung zugänglich sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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