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20 B 879/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-30, 20 B 879/19
20 B 879/19Tribunal administratif30 mars 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-30
Aktenzeichen: 20 B 879/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0330.20B879.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 6874/18 VG Düsseldorf gegen den Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2018 wird wiederhergestellt, soweit die Klage die Nebenbestimmungen Nrn. 4.2 und 4.4 zur Erlaubnis betrifft.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 3/4 und der Antragsgegner 1/4; die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/5 und der Antragsgegner zu 2/5.
Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 2.500,00 Euro.
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