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4 B 257/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-19, 4 B 257/20.NE
4 B 257/20.NETribunal administratif19 mars 2020
Die Annahme der Stadt Düsseldorf, die öffentliche Wirkung der Messen "Beauty" und "Top Hair" im März 2020 erweise sich gegenüber der Verkaufsstellenöffnung in der Düsseldorfer Innenstadt als prägend, ist nicht schlüssig und vertretbar.
Entscheidungsdatum: 2020-03-19
Aktenzeichen: 4 B 257/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0319.4B257.20NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4 Senat
Normen: LÖG NRW § 6; LÖG NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; LÖG NRW § 6 Abs. 1 Satz 3; GG Art. 140; WRV Art. 139
Die Annahme der Stadt Düsseldorf, die öffentliche Wirkung der Messen "Beauty" und "Top Hair" im März 2020 erweise sich gegenüber der Verkaufsstellenöffnung in der Düsseldorfer Innenstadt als prägend, ist nicht schlüssig und vertretbar.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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