Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-18, 19 A 147/20.A

19 A 147/20.ATribunal administratif18 mars 2020

Regest

1. Ein Beweisantrag kann rechtsfehlerfrei als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden, wenn nur Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen. 2. Macht ein nigerianischer Asylkläger geltend, durch eine der nigerianischen Kultgruppen regional verfolgt zu sein, und beantragt er eine Beweiserhebung zu der Behauptung, er sei für diese Gruppe auch in den Millionenstädten Nigerias auffindbar, so ist dieser Beweisantrag ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, wenn der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das Bestehen dieser Möglichkeit trotz fehlenden flächendeckenden Meldewesens benennt.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 147/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-18

Aktenzeichen: 19 A 147/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0318.19A147.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Ein Beweisantrag kann rechtsfehlerfrei als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden, wenn nur Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen.

  2. Macht ein nigerianischer Asylkläger geltend, durch eine der nigerianischen Kultgruppen regional verfolgt zu sein, und beantragt er eine Beweiserhebung zu der Behauptung, er sei für diese Gruppe auch in den Millionenstädten Nigerias auffindbar, so ist dieser Beweisantrag ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, wenn der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das Bestehen dieser Möglichkeit trotz fehlenden flächendeckenden Meldewesens benennt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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