Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-12, 19 A 4739/19.A

19 A 4739/19.ATribunal administratif12 mars 2020

Regest

1. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt, wenn der Kläger nur einwendet, eine vom Verwaltungsgericht herangezogene Auskunft zur Fahndungssituation an Flughäfen in Nigeria sei veraltet und stelle keine verlässliche Entscheidungsgrundlage mehr da. 2. Die Darlegung einer Grundsatzrüge erfordert eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sowie mit den herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln. Hingegen genügt es nicht, wenn der Kläger lediglich die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts bezweifelt oder ohne nähere Konkretisierung pauschal behauptet, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland stellten sich anders dar.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 4739/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-12

Aktenzeichen: 19 A 4739/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0312.19A4739.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt, wenn der Kläger nur einwendet, eine vom Verwaltungsgericht herangezogene Auskunft zur Fahndungssituation an Flughäfen in Nigeria sei veraltet und stelle keine verlässliche Entscheidungsgrundlage mehr da.

  2. Die Darlegung einer Grundsatzrüge erfordert eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sowie mit den herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln. Hingegen genügt es nicht, wenn der Kläger lediglich die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts bezweifelt oder ohne nähere Konkretisierung pauschal behauptet, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland stellten sich anders dar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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