Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-09, 19 E 1077/18.A

19 E 1077/18.ATribunal administratif9 mars 2020

Regest

1. Ein Antrag nach § 172 VwGO, der auf die Vollstreckung einer rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO zur Bescheidung eines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtet ist, ist eine „Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz“ im Sinn des § 80 AsylG. 2. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich auf Beschwerden nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG. 3. Der spezialgesetzliche Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG bleibt durch den mit Wirkung vom 1. August 2013 in das RVG eingefügten § 1 Abs. 3 RVG unberührt.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 1077/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-09

Aktenzeichen: 19 E 1077/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0309.19E1077.18A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Ein Antrag nach § 172 VwGO, der auf die Vollstreckung einer rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO zur Bescheidung eines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtet ist, ist eine „Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz“ im Sinn des § 80 AsylG.

  2. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich auf Beschwerden nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG.

  3. Der spezialgesetzliche Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG bleibt durch den mit Wirkung vom 1. August 2013 in das RVG eingefügten § 1 Abs. 3 RVG unberührt.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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