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9 B 187/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-06, 9 B 187/20
9 B 187/20Tribunal administratif6 mars 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-06
Aktenzeichen: 9 B 187/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0306.9B187.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig für die Zeit bis zum 6. Mai 2020 eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die – nach Maßgabe der nachfolgenden Beschlussgründe – den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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