Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-03-05, 19 B 1369/19

19 B 1369/19Tribunal administratif5 mars 2020

Regest

1. Ein privater Schulträger entscheidet vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 ESchVO NRW im Rahmen privatrechtlicher Vertragsautonomie darüber, ob und unter welchen Bedingungen er einen Schüler auf der Grundlage eines privatrechtlichen Schulvertrags in eine von ihm getragene Schule aufnimmt. 2. Auf der Grundlage der Ermessensermächtigung in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW kommt eine Zuweisung nur an eine öffentliche Schule in Betracht.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1369/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-05

Aktenzeichen: 19 B 1369/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0305.19B1369.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Ein privater Schulträger entscheidet vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 ESchVO NRW im Rahmen privatrechtlicher Vertragsautonomie darüber, ob und unter welchen Bedingungen er einen Schüler auf der Grundlage eines privatrechtlichen Schulvertrags in eine von ihm getragene Schule aufnimmt.

  2. Auf der Grundlage der Ermessensermächtigung in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW kommt eine Zuweisung nur an eine öffentliche Schule in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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