Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-28, 4 B 813/18

4 B 813/18Tribunal administratif28 févr. 2020

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 813/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-28

Aktenzeichen: 4 B 813/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0228.4B813.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für eine durch einen Rechtsanwalt noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 bewilligt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 wird zurückgewiesen.

Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 aufgehoben.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren erster Instanz auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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