Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-21, 6 B 1473/19

6 B 1473/19Tribunal administratif21 févr. 2020

Regest

Erfolglose Beschwerde des Landes gegen die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Planstelle mit einem Studienrat (BesGr. A 14 LBesO), weil mit ihr eine die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragende Erwägung nicht angegriffen wird.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1473/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-21

Aktenzeichen: 6 B 1473/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0221.6B1473.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde des Landes gegen die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Planstelle mit einem Studienrat (BesGr. A 14 LBesO), weil mit ihr eine die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragende Erwägung nicht angegriffen wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

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