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15 E 72/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-21, 15 E 72/20
15 E 72/20Tribunal administratif21 févr. 2020
Ist das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Satz 4 IFG NRW bereits vorprozessual durchgeführt worden und hat die informationspflichtige Stelle daraufhin den Informationsantrag mit Blick auf § 8 Satz 1 IFG NRW abgelehnt, ist in einem dagegen gerichteten Klageverfahren regelmäßig eine Beiladung des Dritten jedenfalls nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht zu ziehen.
Entscheidungsdatum: 2020-02-21
Aktenzeichen: 15 E 72/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0221.15E72.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: VwGO § 65; IFG NRW § 8
Ist das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Satz 4 IFG NRW bereits vorprozessual durchgeführt worden und hat die informationspflichtige Stelle daraufhin den Informationsantrag mit Blick auf § 8 Satz 1 IFG NRW abgelehnt, ist in einem dagegen gerichteten Klageverfahren regelmäßig eine Beiladung des Dritten jedenfalls nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht zu ziehen.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die U. X. Partnerschaftsgesellschaft mbB, C. Straße 15, E. , vertreten durch den Partner Rechtsanwalt Prof. Dr. O. L. , wird zum Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 5909/19 - beigeladen.
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