Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-13, 4 A 1474/17

4 A 1474/17Tribunal administratif13 févr. 2020

Regest

1. § 1 Pflichtexemplargesetz NRW ist Rechtsgrundlage für den Erlass von Bescheiden über die Herausgabe von Pflichtexemplaren. 2. Von dem Sammelauftrag der Bibliotheken nach dem nordrhein-westfälischen Plichtexemplargesetz wird sämtliches Schrifttum erfasst, das in NRW verlegt und allgemein zum Erwerb angeboten wird. Auf einen inhaltlichen Bezug zum Land kommt es nicht an. 3. Medienwerke dienen nur dann „ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken“, wenn ihre Herstellung nur der Erbringung oder Bewerbung einer anderen gewerblichen oder geschäftlichen Hauptleistung dient, die sich von der Herstellung der in Rede stehenden Medienwerke unterscheidet.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 1474/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-13

Aktenzeichen: 4 A 1474/17

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0213.4A1474.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: PEG NRW § 1; PEG NRW § 2; PEG NRW § 3; PEG NRW § 7; GG Art. 14

Leitsätze

  1. § 1 Pflichtexemplargesetz NRW ist Rechtsgrundlage für den Erlass von Bescheiden über die Herausgabe von Pflichtexemplaren.

  2. Von dem Sammelauftrag der Bibliotheken nach dem nordrhein-westfälischen Plichtexemplargesetz wird sämtliches Schrifttum erfasst, das in NRW verlegt und allgemein zum Erwerb angeboten wird. Auf einen inhaltlichen Bezug zum Land kommt es nicht an.

  3. Medienwerke dienen nur dann „ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken“, wenn ihre Herstellung nur der Erbringung oder Bewerbung einer anderen gewerblichen oder geschäftlichen Hauptleistung dient, die sich von der Herstellung der in Rede stehenden Medienwerke unterscheidet.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.5.2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 500,00 Euro festgesetzt.

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