Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-12, 19 B 1219/19

19 B 1219/19Tribunal administratif12 févr. 2020

Regest

1. Ein verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben eines Nachteilsausgleichs für einen Schüler mit Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) kann allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung seiner schulischen Leistungen in einem rechtmäßigen Verfahren begründen, nicht aber einen Anspruch auf Besserbewertung und Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe. 2. Eine LRS als solche begründet keine besonderen Umstände im Sinn des § 9 Abs. 5 APO-GOSt.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1219/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-12

Aktenzeichen: 19 B 1219/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0212.19B1219.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Ein verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben eines Nachteilsausgleichs für einen Schüler mit Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) kann allenfalls einen Anspruch auf Wiederholung seiner schulischen Leistungen in einem rechtmäßigen Verfahren begründen, nicht aber einen Anspruch auf Besserbewertung und Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe.

  2. Eine LRS als solche begründet keine besonderen Umstände im Sinn des § 9 Abs. 5 APO-GOSt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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