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13 A 17/16•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-05, 13 A 17/16
13 A 17/16Tribunal administratif5 févr. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-05
Aktenzeichen: 13 A 17/16
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0205.13A17.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 2015 geändert und der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 2. Juli 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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