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15 A 3136/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-02-04, 15 A 3136/18
15 A 3136/18Tribunal administratif4 févr. 2020
Für die Anordnung von Zustands- und Funktionsprüfungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser zur Umsetzung einer gemeindlichen Fristensatzung sind die Gemeinden zuständig.
Entscheidungsdatum: 2020-02-04
Aktenzeichen: 15 A 3136/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0204.15A3136.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: LWG NRW a F § 61 Abs. 2 Nr. 2 (heute LWG NRW n F § 59 Abs. 4 Nr. 2); LWG NRW a F § 53 Abs. 1 e Satz 1 (heute LWG NRW n F § 46 Abs. 2 Satz 1); SüwVO Abw NRW § 8 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 7, § 9 Abs. 2, § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3
Für die Anordnung von Zustands- und Funktionsprüfungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser zur Umsetzung einer gemeindlichen Fristensatzung sind die Gemeinden zuständig.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgelds in der Verfügung der Beklagten vom 28. März 2017 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos.
Im Übrigen - hinsichtlich der Anordnung der Zustands- und Funktionsprüfung in der Verfügung vom 28. März 2017 - wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu 90 %, die Beklagte trägt diese zu 10 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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