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1 A 992/15•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-30, 1 A 992/15
1 A 992/15Tribunal administratif30 janv. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-30
Aktenzeichen: 1 A 992/15
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0130.1A992.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 29. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2013 verpflichtet, die Kenntnisnahme des Klägers vom Inhalt des am 27. September 2011 in seinem häuslichen Briefkasten vorgefundenen anonymen Schreibens als einem Dienstunfall gleichzusetzendes Ereignis anzuerkennen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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