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19 A 3378/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-29, 19 A 3378/19
19 A 3378/19Tribunal administratif29 janv. 2020
1. Die Wehrmachtszugehörigkeit einer Person während des Zweiten Weltkriegs ist kein Indiz für deren vorherige Einzeleinbürgerung (wie OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 19 A 116/11 , juris, Rn. 36 ff.). 2. Haben die Einwandererzentralstellen in die von ihnen ausgehändigten Einbürgerungsurkunden Vorbehalte betreffend die Erstreckung auf Familienangehörige aufgenommen, so dienten diese regelmäßig dem Ausschluss des gesetzlichen Erstreckungserwerbs nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RuStAG 1913.
Entscheidungsdatum: 2020-01-29
Aktenzeichen: 19 A 3378/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.19A3378.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Wehrmachtszugehörigkeit einer Person während des Zweiten Weltkriegs ist kein Indiz für deren vorherige Einzeleinbürgerung (wie OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 19 A 116/11 , juris, Rn. 36 ff.).
Haben die Einwandererzentralstellen in die von ihnen ausgehändigten Einbürgerungsurkunden Vorbehalte betreffend die Erstreckung auf Familienangehörige aufgenommen, so dienten diese regelmäßig dem Ausschluss des gesetzlichen Erstreckungserwerbs nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RuStAG 1913.
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
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