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19 A 3028/15•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-29, 19 A 3028/15
19 A 3028/15Tribunal administratif29 janv. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-29
Aktenzeichen: 19 A 3028/15
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.19A3028.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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