Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-29, 19 A 1095/17

19 A 1095/17Tribunal administratif29 janv. 2020

Regest

1. Die SchfkVO NRW regelt keine Ansprüche zwischen Eltern und Schülern einer Privatschule einerseits und dem privaten Schulträger andererseits. 2. Die SchfkVO NRW ist nach § 2 Abs. 5 SchfkVO NRW lediglich auf das Refinanzierungsverhältnis zwischen dem Träger einer genehmigten Ersatzschule und dem Land NRW entsprechend anwendbar. 3. Lehrplanmäßiger Unterricht im Sinn des § 8 Abs. 1 SchfkVO NRW in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule ist nur ein nach Zeiteinheiten organisierter und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 APO-S I einzelnen Fächern der Stundentafel zugeordneter Pflichtunterricht, nicht hingegen auch ein Unterricht in anderer Form im Sinn des § 4 Abs. 2 APO-S I. 4. § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW erfasst tatbestandlich nur zusätzliche Sachausgaben für Bedarfe, die jedenfalls dem Grundsatz nach pauschaliert abgegolten werden (§ 106 Abs. 3 SchulG NRW).

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1095/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-29

Aktenzeichen: 19 A 1095/17

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.19A1095.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Die SchfkVO NRW regelt keine Ansprüche zwischen Eltern und Schülern einer Privatschule einerseits und dem privaten Schulträger andererseits.

  2. Die SchfkVO NRW ist nach § 2 Abs. 5 SchfkVO NRW lediglich auf das Refinanzierungsverhältnis zwischen dem Träger einer genehmigten Ersatzschule und dem Land NRW entsprechend anwendbar.

  3. Lehrplanmäßiger Unterricht im Sinn des § 8 Abs. 1 SchfkVO NRW in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule ist nur ein nach Zeiteinheiten organisierter und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 APO-S I einzelnen Fächern der Stundentafel zugeordneter Pflichtunterricht, nicht hingegen auch ein Unterricht in anderer Form im Sinn des § 4 Abs. 2 APO-S I.

  4. § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW erfasst tatbestandlich nur zusätzliche Sachausgaben für Bedarfe, die jedenfalls dem Grundsatz nach pauschaliert abgegolten werden (§ 106 Abs. 3 SchulG NRW).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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